Automatensteuer

Leistungsbeschreibung

Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

 

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Teaser

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

Anträge / Formulare

Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

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    Schwardt, Tanja

    Fachdienst III/3 - Ordnungsverwaltung

    • +49 4392 401111
    • +49 1805 101170411
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 109
    Platzhalter

    Schwager, Lisa

    Fachdienst III/3 - Ordnungsverwaltung

    • +49 4392 401112
    • +49 1805 101170434
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 111
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