Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen

Leistungsbeschreibung

Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

  • Datenübermittlung an die Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.

 

Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

Teaser

Der Weitergabe von Meldedaten an Dritte kann gegenüber der Kommune / des Amtes widersprochen werden (Übermittlungssperre).

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

Welche Fristen muss ich beachten?

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Rechtsgrundlage

§§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 Satz 2 und 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG).

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

Platzhalter

Bichel, Anja

Fachdienst III/3 - Bürgerdienste

  • +49 4392 401123
  • +49 1805 101170459
  • E-Mail senden
  • Etage: EG | Zimmer: 123
Platzhalter

Kibat, Stefanie

Fachdienst III/3 - Bürgerdienste

Alle Leistungen