Sozialhilfe: Übernahme der Bestattungskosten beantragen

Leistungsbeschreibung

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) der/des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.

Sofern der Nachlass der/des Verstorbenen dazu nicht ausreicht und Sie, als bestattungspflichtige Angehörige, nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

 

Voraussetzungen:

  • Die/der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen,
  • die Erben/Angehörigen sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen, und andere Vorsorge wurde nicht getroffen (z.B. Bestattungsvorsorgeverträge, Sterbe-/Lebensversicherungen etc.) oder
  • es gibt keine vertraglich verpflichteten Personen, die zur Übernahme der Kosten herangezogen werden müssen.

Teaser

Bestattungskosten können übernommen werden, sofern der Nachlass nicht ausreicht und die Bestattungspflichtigen nicht in der Lage sind die Bestattungskosten zu tragen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Was sollte ich noch wissen?

Auch bei den örtlichen Bestattungsunternehmen können Sie sich darüber informieren, welche Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag kann vor oder auch noch zeitnah nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise der/des Verstorbenen:

  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
    • Girokontoauszug vom Sterbetag,
    • Sparbücher/Geldanlagen,
    • Wohneigentum,
    • Versicherungssumme von Lebensversicherungen,
    • Kopie des Kraftfahrzeugscheins,
    • Bausparguthaben und Ähnliches.
  • Falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag,
  • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des/der Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben),
  • Sterbeurkunde (sobald diese vorliegt).

Nachweise des Antragstellers:

  • Erbschein, ggf. Nachweis der Erbausschlagung,
  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate,
  • Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen),
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse,
  • Nachweise der monatlichen Belastungen,
  • Nachweis über die aktuelle Miethöhe bzw. über die Lasten bei Wohneigentum,
  • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts.

Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

    Welche Gebühren fallen an?

    Keine

    Rechtsgrundlage

    • §§ 8, 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe,
    • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).

    Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

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    Rocho, Nadine

    Fachdienst III/2 - Soziale Angelegenheiten

    • +49 4392 401-114
    • +49 1805 101170433
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 120
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    Heufer, Henning

    Fachdienst III/2 - Soziale Angelegenheiten

    • +49 4392 401-119
    • +49 1805 101170447
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 119
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    Wonneberger, Melanie

    Fachdienst III/2 - Soziale Angelegenheiten

    • +49 4392 401120
    • +49 4392 401133
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 118
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    Mutschinski, Grit

    Fachdienst III/2 - Soziale Angelegenheiten

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